Wenn Sie bereits bei der Sächsischen Tierseuchenkasse registriert sind, erhalten Sie für die Abgabe der jährlichen Meldung eine Aufforderung per Post oder über Ihre autorisierte Email-Adresse. Enthalten ist der Meldebogen und ergänzende Informationen. Diese Aufforderung geht Ihnen jedes Jahr Ende Dezember zu. Bitte melden Sie die Zahl aller Tiere, die Sie am 1. Januar des Beitragsjahres halten, unabhängig vom Geschlecht der Tiere, der Rasse oder der Nutzungsart. Zu melden sind nur Tierarten, die im Formular aufgeführt sind. Für jeden Standort Ihrer Tierhaltung ist die Meldung separat abzugeben. Wenn Sie nicht für jeden Standort einen extra Meldebogen erhalten haben, teilen Sie das bitte bei der TSK mit. Ihre Meldung ist bis zum 15. Januar an die Tierseuchenkasse zu senden. Wenn Sie den Meldebogen auf dem Postweg erhalten haben, liegt ein Rückantwortumschlag bei. Quelle: TSK Meldung zum Stichtag

Die Mitglieder welche bereits einen Onlinezugang haben können sich HIER anmelden.

Allgemeine Information

Die Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sowie der Beitragssatzung.

Meldepflichtig sind die Tiere, wenn sie in Sachsen gehalten werden. Unerheblich ist die Art der Nutzung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung. Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden. Für jeden Standort der Tierhaltung, für den Sie vom Veterinäramt eine Registriernummer nach der ViehverkehrsVO, der FischseuchenVO oder der BienenseuchenVO erhalten haben, geben Sie bitte eine separate schriftliche Tierbestandsmeldung bei der TSK unter Angabe der Standortadresse (sollte der Standort von der Postadresse abweichen) ab. Pferdehalter teilen bitte die Registriernummer und die Anschrift des Standortes der Tiere mit. Quelle: Sächsische Tierseuchenkasse

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Mitglied im deutschen Journalistenverband DVPJ