Satzung
Imkerverein Pirna und Umgebung e.V.

geändert mit Beschluss Neufassung vom 12.05.2022

Der am 28.Juli 1896 gegründete Verein führt den Namen „Imkerverein Pirna und Umgebung e.V.“(im weiteren Imkerverein oder Verein genannt). Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Imker des VKSK. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 20121 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Pirna und erstreckt sich auch auf das Gebiet der umliegenden Ortschaften im Landkreis Sächsische Schweiz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Imkerverein dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Naturschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur, Unterstützung seiner Mitglieder zur Erhaltung der Natur und Umwelt,
  • Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft,
  • Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens,
  • Förderung der Bienenhaltung und der bienenzüchterischen Tätigkeit,
  • Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit der Bienen mit dem Ziel, ihre Überlebenschancen zu erhalten und zu erweitern,
  • Förderung der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt,
    Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung,
  • Bienenzucht sowie der Gesundheitsförderung durch die Bienenerzeugnisse,
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten. Damit leisten die Imker einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gesunden Lebensweise der Bevölkerung und zur Entwicklung der Apitherapie.
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen einschließlich Rechts- und Versicherungsangelegenheiten,
  • Förderung des Imkernachwuchses: Gewinnung von Nachwuchsimkern für die sinnvolle Freizeitbetätigung aller Altersgruppen.
  • Pflege und Erhaltung des kulturellen Erbes der Imkerei.

Die Schwerpunkte zur Verwirklichung des Satzungszweckes liegen insbesondere durch Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Lobbyarbeit im Sinne der Bienen und Imker/-innen, Erstellung und Weitergabe von entsprechenden Publikationen und von Lehrmaterial, dem Betrieb von Lehr- und Schaubienenständen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen als aktive oder passive Mitglieder angehören, wenn sie die Interessen des Vereins fördern. Juristische Personen teilen mit, wer sie bei der Mitgliederversammlung vertritt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller begründen. Der folgenden Mitgliederversammlung wird eine Liste der neu aufgenommen sowie abgelehnten Mitglieder vorgelegt.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
Vorsätzlich den Verein oder seine Ziele schädigendes Verhalten,
grobe Verletzung von Mitgliedspflichten,
Wenn Aufnahmegebühr oder Mitgliedbeiträge trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als 3 Monate nicht entrichtet wurden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu gewähren, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen gegenüber dem Vorstand schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zum Abschluss der Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
Der Austritt und Ausschluss entbinden nicht von den Zahlungsverpflichtungen des laufenden Jahres.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

Mit der Aufnahme in den Imkerverein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen,die Beschlüsse des Vorstandes und der Vereinsversammlung einzuhalten und zu verwirklichen,
die Imkerei ist so zu betreiben, dass sie sowohl den gesetzlichen Veterinärbestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.

 

Der Verein erhebt von ordentlichen und passiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das Folgejahr festgelegt wird.
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt grundsätzlich aus einem Teil der beschlossenen Beiträge, Spenden oder öffentliche Fördermittel. Die beschlossenen Beiträge und Zahlungsfristen sind in der Beitragsordnung geregelt.

Die Organe des Vereines sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung
Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied
die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Satzungsänderung,
Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung.
Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig.
Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter,
dem Kassenwart
und Beisitzer.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein, bei Entscheidungen mit einem Umfang über 500 Euro ist eine doppelte Vertretung erforderlich.
Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Sie unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Beisitzer haben bei Entscheidungen, die ihren Verantwortungsbereich betreffen, Stimmrecht.

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres- und Kassenberichts,
die Erledigung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Anstelle der Wahl der Mitglieder des Vorstandes in der Mitgliedsversammlung kann der Vorstand von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Die elektronische Wahlform oder die Briefwahl ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zu Kassenprüfern. Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Sie stellen das Prüfungsergebnis der nächsten Mitgliederversammlung vor. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und Entwicklung von Imkerei zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Zur redaktionellen Änderung bzw. Ergänzung der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Alle vorherigen Satzungen bzw. Statuten treten nach Eintragung in das Vereinsregister außer Kraft. Diese Neufassung der Satzung wurde nach § 17 in der Vorstandssitzung beschlossen, in der Vereinssitzung bekannt gegeben und wird dem Vereinsregister übergeben.

Pirna, den 12.05.2022
Yvonne Hickmann
Vorsitzende