Seit 28. Januar 2022 gilt für alle Bienenhalter*innen in Deutschland ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Weiterhin wird die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments über Tierarzneimittel in allen Mitgliedsstaaten der EU angewendet. Für die Bienenhaltung sind damit einige Änderungen verbunden, die zugelassene Behandlungsmethoden und mittel betreffen, sowie die Dokumentationspflicht über den Einsatz von Arzneimitteln in den Bienenvölkern. Die Standardzulassungen für Ameisensäure, Milchsäure und Oxalsäure entfallen. Sie können noch bis zum Ende einer Übergangsphase im Januar 2027 verwendet werden.

Schon vor Inkrafttreten dieser Regeln galt grundsätzlich, dass medizinische Behandlungen von Bienenvölkern nur mit veterinärmedizinisch zugelassenen Präparaten erlaubt sind. Weiterhin war bereits für
Apotheken und verschreibungspflichtige Arzneimittel an jede Zulassung auch die jeweilige Applikationsform geknüpft. Nach Ende der Übergangsphase gilt dies auch für frei verkäufliche Arzneimittel.
Oxalsäure darf laut Zulassung derzeit in Deutschland nur per Sprühen oder Träufeln im brutfreien Volk angewendet werden. Die Verdampfung oder eine Blockbehandlung brütender Völker hingegen ist nicht zugelassen.
Aktualisierung dieses Artikels (29.07.2022):

Verpflichtung zur Dokumentation
Die neue Regelung verpflichtet auch dazu, alle medizinischen Behandlungen von Honigbienenvölkern zu dokumentieren Dafür sollen entsprechende Angaben in einem „Bestandsbuch” für einen Zeitraum von fünf Jahren für etwaige behördliche Kontrollen vorgehalten werden. Ausdrücklich müssen nicht mehr nur verschreibungspflichtige Arzneimittel sondern auch der Einsatz von frei verkäuflichen Mitteln lückenlos im Bestandsbuch vermerkt werden.

Quelle und ausführliche Information: Infobrief vom 02Februar2022 LAVES IB Celle

Dokumentation der Behandlung

Folgende Angaben sind künftig erforderlich:

  • Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und deren Standort
  • Bezeichnung des angewendeten Tierarzneimittels
  • verabreichte Menge des Tierarzneimittels
  • Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten
  • Beleg (z.B. Lieferschein, Rechnung) für den Erwerb des angewandten Tierarzneimittels
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen, auch wenn dieser Zeitpunkt gleich null ist
  • Behandlungsdauer
  • Name der Person, die das Tierarzneimittel angewendet hat

Alle Varroa Behandlungen sollten in einem sogenannten Bestandsbuch erfasst werden. Bei Kontrollen durch die Überwachungsbehörden ist dieses Bestandsbuch jederzeit vorzulegen, um die Behandlung der Bienenvölker nachweisen zu können. Die Bestandsbuchführung geht auch per EDV. Allerdings müssen die Daten unveränderlich sein (wie bei Buchhaltungsprogrammen). Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ebenso die Erwerbsnachweise wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Arzneimittel Abgabebelege oder tierärztliche Verschreibungen.

Download Link Bestandsbuch DIB

Medikamenten Bereitstellung 2023

bis zum 15. April des laufenden Jahres muss die Bestellung beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs und Veterinäramt eingegangen sein.
Im Juni des laufenden Jahres können die bestellten Medikamente beim zuständigen Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt abgeholt werden.
Die bereitgestellten Medikamente können sich ändern. Lesen Sie hier , welche Medikamente aktuell bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist die ordnungsgemäße Meldung der Bienenvölker und die fristgerechte Bezahlung.

Der Imker erhält:
1 Liter Ameisensäure (60%ig) je 2 bei der TSK gemeldeten Völkern
oder 0,5 Liter Oxalsäure Dihydrat Lösung (3,5%ig) je 10 bei der TSK gemeldeten Völkern
oder ein Thymol Präparat je bei der TSK gemeldetem Volk (Abgabemenge in Abhängigkeit von der
Packungsgröße) für eine Behandlung.

Behandlungshinweise Ameisensäure
Zwei Anwendungen, 1.nach Honigernte 2. im Spätsommer
1. Anwendung: Verdunstung von 15 20 ml pro Tag und Zarge
2. Anwendung: Verdunstung von 6 10 ml pro Tag und Zarge
Höchstdosis pro Anwendung und Zarge 85 ml
Die Verdunstung soll mit geeigneten Applikatoren über einen Zeitraum von 10 Tagen erfolgen.

Wirkt in der verdeckelte Brut. Achtung Säure, Selbstschutz beachten !!!!!!

Behandlungshinweise Oxalsäure
Pro Volk je nach stärke 30-50 ml in die besetzten Wabengassen träufeln. (entspricht 5 6 ml pro Wabengasse)
Milbenfall hält 3 Wochen an. Anwendung im brutfreien Raum. Die Außentemperatur soll mindestens 3Grad betragen.
Nach der Behandlung im Spätherbst darf Honig erst im darauf folgenden Frühjahr gewonnen werden.

Wirkt nicht auf befallene Brut. Achtung Säure, Selbstschutz beachten !

Behandlungshinweise Thymol Präparat
Die offene Schale in die Mitte der Zarge stellen.
Freiraum zum Deckel mindestens 0,5 cm nach 2 Wochen Schale gegen eine neue tauschen bis diese leer ist.

Anwendung nach der Honigernte bei mindestens 15 C und unter 35 C

Faulbrut Monitoring 2023

Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Im Freistaat Sachsen wird vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 ein Monitoring Programm zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen durchgeführt. Sowohl für die Probenahme als auch für die Untersuchung der Proben werden gegen über dem Imker oder sonstigem Halter von Bienen keine Kosten erhoben. Imker und sonstige Halter von Bienen haben die amtliche Probenahme im Rahmen des unter Ziffer 1. genannten Monitoring Programms zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen zu dulden. Die mit der Probenahme beauftragten Personen (amtliche Tierärzte und amtlich bestellte Bienensachverständige) sind durch personelle und materiell technische Hilfestellung seitens d er Halter von Bienen zu unterstützen und die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Dokumente sind vorzulegen. Imker und sonstige Halter von Bienen haben den mit der amtlichen Probenahme beauftragten Personen den Zutritt zu Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts –, Betriebs und Lagerräumen sowie Transportmitteln, in denen sich Bienenwohnungen befinden, zu gewähren. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Lebensmittelüberwachungs und Veterinärämtern der Kreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit. Link: Landratsamt Pirna

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